Satzung der Berliner Wirbelsäulengesellschaft e. V. (i. Gr.)

Die folgende Satzung ist ein Entwurf für die Gründung der Berliner Wirbelsäulengesellschaft e. V. Sie wurde noch nicht von der Gründungsversammlung beschlossen und ist daher nicht rechtsverbindlich. Die finale Fassung wird nach der Gründungsversammlung hier veröffentlicht.

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Berliner Wirbelsäulengesellschaft e. V.“.

(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz „e. V.“.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).

(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie der ärztlichen Fort- und Weiterbildung auf dem Gebiet der Wirbelsäulenmedizin, insbesondere durch interdisziplinären Austausch zwischen Fachärzten der Neurochirurgie, Unfallchirurgie und Orthopädie.

(3) Der Verein versteht sich als lokale Ergänzung zu bestehenden nationalen und internationalen Fachgesellschaften. Er fokussiert sich auf die regionale Vernetzungsmöglichkeit von medizinischem Personal in Berlin und Umgebung.

(4) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • Organisation von Fachveranstaltungen, Kongressen und Fortbildungen auf regionaler Ebene.
  • Unterstützung und Durchführung wissenschaftlicher Forschungsprojekte.
  • Förderung des wissenschaftlichen Austauschs und der Vernetzung innerhalb der Fachdisziplinen.
  • Herausgabe und Förderung von wissenschaftlichen Publikationen.

(5) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(6) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die auf dem Gebiet der Diagnostik, Therapie oder wissenschaftlichen Erforschung von Wirbelsäulenerkrankungen tätig sind.

(2) Die Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet.

(3) Ehrenmitgliedschaften können an Personen verliehen werden, die sich um die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszwecken zuwiderhandelt oder die Vereinsinteressen in schwerwiegender Weise verletzt.

 

§ 5 Beiträge

(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.

(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

 

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

(2) Sie wird mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einberufen.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.

(4) Die Einladung erfolgt schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen.

(5) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Wahl und Entlastung des Vorstands
  • Genehmigung des Jahresberichts
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  • Auflösung des Vereins

(6) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht.

 

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens vier Personen:

  • der/dem Vorsitzenden,
  • der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  • der/dem Schatzmeister/in,
  • der/dem Generalsekretär/in.

Weitere Vorstandsmitglieder können durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmt werden.

(2) Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.

 

§ 9 Satzungsänderungen

(1) Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(2) Änderungen, die die Gemeinnützigkeit betreffen, sind mit dem Finanzamt abzustimmen.

 

§ 10 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft zur Förderung der Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Medizin. Die begünstigte Institution muss die Mittel ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verwenden und wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

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